Rechtsprechung
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 1 M 161/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Anschlussbeitrag für Trinkwasser; Wiederaufleben einer Änderungssatzung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wiederaufleben einer Änderungssatzung nach einer rückwirkenden Außerkraftsetzung einer Abgabensatzung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KAG M V § 9 Abs. 3; BGB § 917
Abgabensatzung; Änderungssatzung; Rückwirkende Außerkraftsetzung; Rückwirkendes Inkrafttreten; lex posterior; Anschlussbeitrag für Trinkwasser - rechtsportal.de
BGB § 917 ; KAG M-V § 9 Abs. 3
Wiederaufleben einer Änderungssatzung nach einer rückwirkenden Außerkraftsetzung einer Abgabensatzung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 01.07.2013 - 3 B 382/13
- VG Greifswald, 01.07.2013 - 3 B 384/13
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 1 M 161/13
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2013 - 1 M 163/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2004 - 1 L 58/02
Anschlussbeitrag, Abgeltungsfläche, Regelungslücke, Analogie, sachliche …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 1 M 161/13
Unter Hinweis auf das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 24. März 2004 - 1 L 58/02 - hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass die sachliche Beitragspflicht daneben auch die rechtliche Anschlussmöglichkeit nach Maßgabe des Ortrechts voraussetze.Hierzu verweist das Verwaltungsgericht auf das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 24. März 2004 - 1 L 58/02 -.
Die erste wirksame Satzung, die die zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 9 Abs. 3 KAG M-V in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin notwendige rechtliche Anschlussmöglichkeit nach Maßgabe des Ortsrechts (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 24. März 2004 a. a. O.) hat entstehen lassen, war die Wasseranschlusssatzung - WAS - vom 27. November 2007 i. d. F. der Zweiten Änderungsatzung vom 17. Februar 2011, die mit ihrem § 13 Abs. 5 auch dann gemeinsame Hausanschlüsse zugelassen hat, wenn für Hinterliegergrundstücke keine Grunddienstbarkeit gesichert ist, diese Grundstücke aber an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen sind und ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 BGB besteht.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2013 - 1 M 162/13
Anschlussbeitrag für Trinkwasser
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 1 M 161/13
Zwar sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für die streitigen Grundstücke zutreffend (vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 1. Oktober 2013 in den Parallelverfahren 1 M 162/13 und 1 M 164/13), die Beschwerdebegründung hat jedoch einen von Antragsgegnerseite nicht bestrittenen Sachverhalt vorgetragen, der die persönliche Beitragspflicht der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht ausschließt und deshalb zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides führt.Die ersten wirksamen Satzungen, die die sachliche Beitragspflicht in Bezug auf die streitigen Grundstücke haben entstehen lassen, waren die oben genannten Regelungen und nicht die ursprünglichen Fassungen der Satzungen aus dem Jahr 2007 (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 1. Oktober 2013 a. a. O.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2004 - 15 A 1151/02
Entwässerungsanschluss eines Hinterliegergrundstücks
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 1 M 161/13
Nach der Rechtsprechung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.07 2009 - 4 L 66/09 -, zit. n. juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.03 2004 - 15 A 1151/02 -, zit. n. juris;… Urt. v. 20.03 2007 - 15 A 4728/04 -, zit. n. juris;… BayVGH, Urt. v. 30.06 1989 - 23 B 87.03548 -, zit. n. juris) sei die auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme bei einem mit dem Einverständnis des Eigentümers des Grundstücks, durch das die Leitung verlegt werde, tatsächlich hergestellten Anschluss für ein auf Trinkwasser angewiesenes Grundstück regelmäßig schon deshalb zu bejahen, weil in diesem Fall ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 Abs. 1 BGB bestehe.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2007 - 15 A 4728/04
Kanalanschlussbeitrag für Hinterlieger
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 1 M 161/13
Nach der Rechtsprechung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.07 2009 - 4 L 66/09 -, zit. n. juris;… OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.03 2004 - 15 A 1151/02 -, zit. n. juris; Urt. v. 20.03 2007 - 15 A 4728/04 -, zit. n. juris;… BayVGH, Urt. v. 30.06 1989 - 23 B 87.03548 -, zit. n. juris) sei die auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme bei einem mit dem Einverständnis des Eigentümers des Grundstücks, durch das die Leitung verlegt werde, tatsächlich hergestellten Anschluss für ein auf Trinkwasser angewiesenes Grundstück regelmäßig schon deshalb zu bejahen, weil in diesem Fall ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 Abs. 1 BGB bestehe. - OVG Sachsen-Anhalt, 20.07.2009 - 4 L 66/09
Zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei einem Hinterliegergrundstück, …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 1 M 161/13
Nach der Rechtsprechung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.07 2009 - 4 L 66/09 -, zit. n. juris;… OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.03 2004 - 15 A 1151/02 -, zit. n. juris;… Urt. v. 20.03 2007 - 15 A 4728/04 -, zit. n. juris;… BayVGH, Urt. v. 30.06 1989 - 23 B 87.03548 -, zit. n. juris) sei die auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme bei einem mit dem Einverständnis des Eigentümers des Grundstücks, durch das die Leitung verlegt werde, tatsächlich hergestellten Anschluss für ein auf Trinkwasser angewiesenes Grundstück regelmäßig schon deshalb zu bejahen, weil in diesem Fall ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 Abs. 1 BGB bestehe. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2013 - 1 M 164/13
Anschlussbeitrag für Trinkwasser; Gleichheitsverstoß bei Gebührenbefreiung für …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 1 M 161/13
Zwar sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für die streitigen Grundstücke zutreffend (vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 1. Oktober 2013 in den Parallelverfahren 1 M 162/13 und 1 M 164/13), die Beschwerdebegründung hat jedoch einen von Antragsgegnerseite nicht bestrittenen Sachverhalt vorgetragen, der die persönliche Beitragspflicht der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht ausschließt und deshalb zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides führt. - VGH Bayern, 30.06.1989 - 23 B 87.03548
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 1 M 161/13
Nach der Rechtsprechung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.07 2009 - 4 L 66/09 -, zit. n. juris;… OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.03 2004 - 15 A 1151/02 -, zit. n. juris;… Urt. v. 20.03 2007 - 15 A 4728/04 -, zit. n. juris; BayVGH, Urt. v. 30.06 1989 - 23 B 87.03548 -, zit. n. juris) sei die auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme bei einem mit dem Einverständnis des Eigentümers des Grundstücks, durch das die Leitung verlegt werde, tatsächlich hergestellten Anschluss für ein auf Trinkwasser angewiesenes Grundstück regelmäßig schon deshalb zu bejahen, weil in diesem Fall ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 Abs. 1 BGB bestehe.